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Satzung
Turn- und Sportverein
Brodswinden e.V.
1971
Satzung
§ 1
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Brodswinden e.V.
Er hat seinen Sitz in Ansbach und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Der Verein ist Mitglied des Bayer. Landessportverbandes und erkennt dessen Satzung an.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabeordnung und zwar die Pflege, Erhaltung und Förderung des Turn- und Sportwesens,
Kräftigung von Geist und Körper, Anleitung zu gesundheiterhaltenden sportlichen Betätigung als Ausgleich für die Beanspruchung in der Arbeitswelt.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind u.a.:
Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, Veranstaltungen bzw. Teilnahme an Wanderungen und Festlichkeiten und dergleichen,
§ 4
Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Zehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet entgültig.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritterklärung, Ausschuss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstösst, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter
Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den
Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äusserung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsauschusses ist
innerhalb 4 Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer
öffentlichen Versammlung, sofern vorher keine ausserordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach
Ablauf eine Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen.
§ 5
Vereinsorgane sind:
- der Vorstand
- der Vereinsauschuss
- die Mitgliederversammlung
§ 6
Der Vorstand besteht aus dem
- Vorsitzenden
- Vorsitzenden
- Vorsitzenden
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein der 2. und 3. Vorsitzende vertreten ihm gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Er bleibt bis zu einer Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb 21 Tagen ein neues
Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.
Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Er darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrage von € 1000.- im Einzelfall, ausgenommen
Grundstücksgeschäfte, jeglicher Art, ausführen. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der
vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Die Beschränkung des Vorstandes in diesem Absatz gelten nur im Innenverhältnis.
Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
§ 7
Der Vereinsauschuss besteht aus
Der Vereinsauschuss tritt mindestens 2 mal im Jahr zusammen oder wenn zwei seiner Mitglieder dies beantragen. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es
nicht.
Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus den §§ 4c/6/8 dieser Satzung. Die Mitgliederversammlung kann ihm weitere Aufgaben zuweisen. Der Vereinsauschuss hat ferner
alle die Aufgaben wahrzunehmen, für die ausdrücklich kein anderes Vereinsorgan bestimmt ist.
Über die Sitzung des Vereinsauschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem anderen Sitzungsmitglied zu unterzeichnen.
Die Mitglieder des Vereinsauschusses werden wie die Vorstandsmitglieder für 2 Jahre gewählt und bleiben gleichfalls bis zu eine Ne- bzw. Wiederwahl im Amt.
Scheidet ein Ausschussmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus so ist der Verbandsauschuss durch Neuwahl zu ergänzen.
§ 8
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben. In den Vorstand können nur Personen gewählt werden die volljährig sind.
Die Versammlung beschliesst über Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsauschussbeiräte, über Satzungsänderungen,
sowie über alle Punkte die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für 1 Jahr einen 2 – köpfigen Prüfungsauschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 1 Woche unter Bekanntmachung der Tagesordnung in der „Fränkischen
Landeszeitung“ Ansbach.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschien Mitglieder beschlussfähig.
Über die Zulassung der nach der Einberufung der Versammlung bei Vorstand eingehenden Anträge und die in der Versammlung gestellten Anträge beschliesst die Versammlung mit
einfacher Mehrheit.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nicht anders bestimmt.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Fünftel aller Mitglieder oder der Mitglieder des Vereinsauschusses einzuberufen.
§ 9
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Alle Einnahmen (Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemässen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine
sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und
nach Wahl des Vereins die von ihnen geleisteten Sacheinlagen oder deren gemeinen Wert zurück.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohen Vergütungen begünstigt werden.
§ 10
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr in Höhe von einem Monatsbeitrag und des laufenden Beitrages verpflichtet.
Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschliesst die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 11
Die Mitgliederversammlung kann in Erfüllung der Vereinszwecke besondere Abteilungen bilden. Deren Satzung bedürfen die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die
Auflösung einer solchen Abteilung kann nur in einer Mitgliederversammlung des Vereins durch einen Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgen.
§ 12
Die Auflösung des Vereins kann nur in eigens zu diesem Zweck mit einer 4 – wöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5
der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und vorhandenes Vereinsinventar in Geld umzusetzen
haben.
Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Bayer. Landessportverband oder für den Fall dessen
Ablehnung der Stadt Ansbach mit der Massgabe zu überweisen, es wiederum für steuerliche Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Vor Beschlussfassung über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes er erholen.
Ansbach, den 30.11.1974
(Ort und Tag der Errichtung)
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